Erreichbarkeit des Arbeitnehmers in der Freizeit

Immer mehr Arbeitsaufgaben werden IT-gestützt erledigt. Das macht flexible Arbeitszeitmodelle noch attraktiver: der Arbeitnehmer kann zu jeder Zeit an jedem Ort arbeiten und ist dort erreichbar, auch für den Chef. Die Kehrseite: die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit verschwimmen, der Arbeitnehmer kommt nicht zur Ruhe, Überlastung und Burn-out drohen. Dabei ist die Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber ein besonderer Belastungsfaktor. Wann muss der Arbeitnehmer eigentlich in der Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar sein? ...

 

Was ist eigentlich „Freizeit“?

Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur zu den vertraglich bestimmten Zeiten. Es kommt also darauf an, welche Regelungen für den Arbeitsvertrag wirksam sind. Sofern kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung anzuwenden ist und auch keine einzelvertragliche Regelung besteht, ist immer dann Freizeit, wenn der gesetzliche Rahmen des Arbeitszeitgesetzes ausgeschöpft ist.

Arbeitsfreie Zeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor krankmachender Überbeanspruchung. Es legt die maximalen Arbeitszeiten sowie die „arbeitsfreien Zeiten“ – also „Freizeit“ – fest.

Diese „Freizeiten“ können nur in Not- bzw. besonderen Ausnahmefällen unberücksichtigt bleiben.

Erreichbarkeit in der Freizeit regeln

Per Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung mit Beteiligung des Betriebsrates dürfen verschiedene abweichende Regelungen vereinbart werden, soweit sie den Rahmen des Arbeitszeitgesetzes in zulässiger Weise vergrößern oder einschränken. Legen Sie also genau fest, unter welchen Bedingungen welche Tätigkeiten Arbeitszeit sind und wie Überstunden abgegolten werden.

Rufbereitschaft gilt als Freizeit

Rufbereitschaft gilt als Freizeit, konkret als Teil der Ruhezeiten. Der Arbeitnehmer darf sich an einem selbst gewählten Ort außerhalb der Betriebsräume aufhalten, muss dort aber erreichbar sein, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Voraussetzung ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung und die vorherige Anordnung.

Bereitschaftsdienst zählt nicht als Freizeit

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft zählen Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit. Sie müssen ebenfalls arbeitsvertraglich vereinbart und zeitlich vorab festgelegt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, in der Regel im Betrieb selbst oder in der Nähe, bereitzuhalten und gegebenenfalls anfallende Arbeit zu erledigen.
Denken Sie daran: Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist eine wichtige Arbeitgeberpflicht.

Erreichbarkeit während der Freizeit sollte darum die Ausnahme bleiben. Die Rahmenbedingungen sollten sorgfältig abgewogen und die Inanspruchnahme im Einzelfall auf wirklich notwendige Fälle beschränkt werden.

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