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Aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
In vielen Lebensbereichen sind die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft. Aus diesem Grund sind zusätzliche und befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten derzeit unverzichtbar.
Es gibt folgende Neuerungen und wichtige Hinweise im Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Das gilt jetzt schon:
- Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort.
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
- In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Das gilt neu - zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
- Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeiten von Zuhause anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Beschränkung von betriebsbedingten Zusammenkünften auf das absolute betriebsnotwendige Maß.
- Einteilung von Beschäftigten in kleine feste Arbeitsgruppen (gilt für Betrieben ab 10 Beschäftigten). Reduzierung der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und zeitversetztes Arbeiten.
- Festlegung einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person, sofern Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden müssen. Sofern nicht möglich: Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzes mittels geeigneter Schutzmaßnahmen (Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen zwischen Personen).
- Bereitstellungs- und Tragepflicht von medizinischen Gesichtsmasken / FFP 2 Masken, wenn die Anforderungen an Raumbelegung oder Mindestabstand nicht erfüllt werden, oder mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.
- Festlegung der Tragedauer von Mund-Nasen-Schutz mit der maximalen Dauer von einer Arbeitsschicht.
- Festlegung, welche Atemschutzmasken in Deutschland derzeit verkehrsfähig sind.
Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverodnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.01.2021 finden Sie hier.
Über den folgenden Link werden medizinisch ungeeignete FFP2 Masken aufgeführt . Bitte prüfen Sie vor Anschaffung, ob die Masken den Anforderungen entsprechen:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Datenbank "Gefährliche Pordukte in Deutschland"
Der folgende Link beantwortet häufig gestellte Fragen zur neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Gerne unterstützt evers Sie, die vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umzusetzen, um somit Handlungssicherheit im Arbeitsschutz für Ihr Unternehmen erhalten zu können. Unsere Experten beraten Sie gern!
Für weitere Rückfragen steht Ihnen unser Sekretariats-Team gerne zur Verfügung:
Telefon: 0531 35444-0
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Bleiben Sie gesund!
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